§ 38 Abs. 3 BetrVG

Schutz der Freigestellten

Für freigestellte Betriebsratsmitglieder gelten die Regelungen des § 37 BetrVG selbstverständlich auch - Grundsatz:
Ein (freigestelltes) Betriebsratsmitglied darf aufgrund seiner Tätigkeit für den Betriebsrat weder besser noch schlechter gestellt sein, als es dies ohne dieses Amt wäre!

Speziell für (ehemalige) freigestellte Betriebsratsmitglieder gilt:

  • Das freigestellte Betriebsratsmitglied muss während seiner Amtszeit(en) und noch mindestens 1 Jahr darüber hinaus so bezahlt werden, wie es der Fall gewesen wäre, wenn es nicht als freigestelltes Betriebsratsmitglied tätig gewesen wäre (unter Berücksichtigung der beruflichen und Entgeltentwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer in dem Zeitraum gemacht haben).
  • Auch dürfen ehemals freigestellte Betriebsratsmitglieder mit Blick auf vergleichbare Arbeitnehmer mindestens 1 Jahr lang nicht für geringerwertige Tätigkeiten eingesetzt werden (siehe auch § 37 Abs. 4 und 5).
  • War ein Betriebsratsmitglied 3 oder mehr volle Amtsperioden hintereinander freigestellt, erhöht sich diese Übergangszeit auf 2 Jahre.

§ 38 Abs. 3

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.