§ 21b BetrVG

Wenn ein Betrieb untergeht

Auch wenn ein Betrieb definitiv "untergeht", sollen die verbliebenen Arbeitnehmer im Auflösungsprozess nicht ohne Schutz durch den Betriebsrat sein. Deshalb gilt:
Der komplette Betriebsrat des sich auflösenden Betriebs bleibt so lange im Amt, wie eine Interessenvertretung noch gebraucht wird! (Dabei ist § 15 KSchG zu beachten).
Dabei beginnt das eigentliche Restmandat nicht schon mit dem Zeitpunkt, wenn die geplante Betriebsänderung (in der Regel wird es eine sein) beschlossene Sache ist. Vielmehr beginnt das Restmandat erst, wenn bei
  • Stilllegung der Betrieb untergegangen ist, für die dann noch notwendigen Abwicklungsfragen
  • Spaltung oder Zusammenlegung: diese erfolgt ist.
Eine Interessenvertretung wird in der Regel bis zum Ende des Auflösungsprozesses gebraucht (salopp gesagt: der Betriebsrat "macht das Licht aus").
Nötig ist die Fortführung der Betriebsratsarbeit achon allein deshalb, weil nach § 80 BetrVG die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften überwacht werden muss. Aber auch andere Betriebsratspflichten müssen noch ausgeübt werden, so etwa die Überwachung von Sozialplanregelungen.
Ein solches "Restmandat" kann – wenn sich der Auflösungsprozess hinzieht – auch über das reguläre Ende der eigentlichen Amtszeit des Betriebsrats hinausreichen.

Legen Betriebsratsmitglieder während dieser Zeit ihr Amt nieder (§ 24 BetrVG), übernehmen die übrig gebliebenen Betriebsratsmitglieder die Interessenvertretung (so lange, bis auch das letzte Betriebsratsmitglied von sich aus den Betrieb verlassen hat oder der Auflösungsprozess abgeschlossen ist).

§ 21b

Restmandat

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.