§ 92 BetrVG

Personalplanung durchsetzen

In aller Kürze:

Das Informationsrecht zur Personalplanung greift nur dann, wenn es eine Personalplanung im Unternehmen auch gibt, wovon allerdings im Normalfall auszugehen ist.
Der Begriff der Personalplanung ist umfassend zu verstehen und beinhaltet alle Formen der Personalplanung (z.B. kurz- mittel- und langfristige Personalplanung; Personaleinsatzplanung, Beschäftigung von Leih-Arbeitern  usw.)
Selbst wenn es in einem Unternehmen tatsächlich keine "richtige" Personalplanung geben sollte, so gibt es doch in jedem Fall kurzfristige und begrenzte Planungen (etwa zur Schaffung einer neuen Stelle), über die der Betriebsrat ebenfalls informiert werden muss. Der Betriebsrat kann (und sollte) allerdings die Einführung einer systematischen Personalplanung beim Arbeitgeber anregen.
Zum Recht auf Information kommt immer auch das Beratungsrecht hinzu. Der Betriebsrat kann also seine Meinung zur vorgelegten Personalplanung sagen. Dennoch sollte immer klar sein, dass es sich um eine Planung des Arbeitgebers und nicht des Betriebsrats handelt.

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  • § 92 - Von zentraler Bedeutung für die zielorientierte Betriebsratsarbeit ist eine klare Personalplanung (...)
  • § 92

    Personalplanung

    (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
    (2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.