§ 4 BetrVG

Betriebsteile / Kleinstbetriebe

In aller Kürze:

Eigenständig arbeitende Betriebsteile können auch das Recht haben, einen eigenen Betriebsrat zu wählen, wenn dieser Betriebsteil (z.B. eine Filiale oder ein Fuhrpark) groß genug für einen eigenen Betriebsrat ist (siehe § 1 BetrVG und § 9 BetrVG).
Für die Frage, ob ein solcher Betriebsteil einen eigenen Betriebsrat wählen kann / soll, muss die Frage der Selbstständigkeit geklärt werden. Dafür sind entscheidend:
  • die Entfernung zum sonst zuständigen Betriebsrat und / oder
  • der eigene Aufgabenbereich mit eigener Leitung
Kleinstbetriebe mit weniger als fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern nehmen immer an der Betriebsratswahl für den Hauptbetrieb oder für einen gemeinsamen Betriebsrat des Unternehmens (siehe § 1 BetrVG) teil.

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    • § 4 Abs. 1 - Unter welchen Umständen können auch einmal Betriebsteile einen eigenen Betriebsrat wählen? (...)
    • § 4 Abs. 2 - Kleinstbetriebe nehmen immer an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teil (...)
    • § 4

      Betriebsteile, Kleinstbetriebe

      (1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
      1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
      2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
      Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
      (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.