§ 21a BetrVG

Betriebsspaltung/-zusammenlegung

In aller Kürze:

Wenn ein Betrieb in zwei (oder mehr) Teile "zerlegt" wird, diese Teile aber im Besitz desselben Unternehmens bleiben, bleibt der bisherige Betriebsrat so lange im Amt, bis in den neu entstandenen Betrieben jeweils ein eigener Betriebsrat gewählt wurde. In jedem Fall aber sollte geprüft werden, ob es nicht doch für diese "neuen" Betriebe weiterhin einen gemeinsamen Betriebsrat geben kann/soll.
Werden zwei (oder mehr) Betriebe zu einem Betrieb zusammengeschlossen, bleibt der Betriebsrat des größten dieser Betriebe so lange im Amt, bis für den neu entstandenen Betrieb ein neuer Betriebsrat gewählt wurde.
Findet die Aufspaltung / Zusammenlegung von Betrieben nicht (wie in § 21a Abs. 1+2 BetrVG geregelt) unternehmensintern statt, sondern entsteht sie durch Kauf / Verkauf eines Betriebs / Betriebsteils bleibt ebenfalls immer der "alte" Betriebsrat zuständig - vor allem um eine neue Betriebsratswahl einzuleiten (Bestellung des Wahlvorstands).

Weiter im Thema...

      • § 21a Abs. 1 - Wie läuft die Betriebsratsarbeit weiter, wenn ein Betrieb "aufgespalten" wird? (...)
      • § 21a Abs. 2 - Wie läuft die Betriebsratsarbeit weiter, wenn zwei oder mehr Betriebe zusammengeschlossen werden? (...)
      • § 21a Abs. 3 - Wie läuft die Betriebsratsarbeit weiter, wenn Betriebsaufspaltungen und -zusammenschlüsse durch Kauf / Verkauf entstehen? (...)
      • § 21a

        Übergangsmandat

        (1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
        (2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.
        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.