§ 55 BetrVG

Zusammensetzung und Stimmengewichtung des KBR

In aller Kürze:

Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet zwei seiner Mitglieder in den Konzernbetriebsrat und bestellt (mindestens) ebenso viele Ersatzmitglieder. Auch wenn es nicht zwingend vorgeschrieben ist, sollte es selbstverständlich sein, dass die Geschlechter angemessen berücksichtigt werden.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann auch eine andere Zahl von Konzernbetriebsratsmitgliedern vereinbart werden. In größeren Gremien ist dies unter Beachtung des § 47 Abs. 5 und 6 BetrVG sogar vorgeschrieben.


Jedes Konzernbetriebsratsmitglied hat halb so viele Stimmen, wie Arbeitnehmer der entsendende Gesamtbetriebsrat zu vertreten hat (siehe auch § 47 Abs. 7 BetrVG)

Rechtsgrundlage

§ 55

Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht
(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.