§ 11 BetrVG

Zu wenige Kandidaten?

In der Praxis hat diese Bestimmung nur dann Bedeutung, wenn sich nicht genügend Arbeitnehmer finden, die bereit sind, für den Betriebsrat zu kandidieren.
Finden sich vor einer Betriebsratswahl (siehe § 1, § 13 und § 21 BetrVG) nicht genügend Kandidaten für den zu wählenden Betriebsrat, kann und muss dessen Mitgliederzahl um eine Stufe (nach § 9 BetrVG) zurückgesetzt werden!
Beispiel:
Bei einer Belegschaftsgröße von 150 Arbeitnehmern und nur 6 Kandidaten wird die Größe des zu wählenden Betriebsrats von 7 auf 5 Mitglieder heruntergestuft.
Diese "Herunterstufung" kann mehrfach wiederholt werden (wären im Beispiel also nur 2 Arbeitnehmer zur Kandidatur bereit, wäre ein 1-köpfiger Betriebsrat zu wählen).
Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Leitfaden zur Betriebsratswahl

§ 11

Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.