§ 33 BetrVG

Beschlussfassung

Wichtig:
In aller Kürze:
Wichtig ist zunächst die Beschlussfähigkeit. Dazu gehört – neben einer korrekten Einladung (auch der Ersatzmitglieder, siehe § 29 BetrVG) –, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung  mindestens die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder in der Sitzung anwesend ist.
Fast immer genügt für einen Beschluss des Betriebsrats die "einfache Mehrheit" (Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder) - es gibt aber einige Ausnahmen, so z.B. beim Rücktritt des Betriebsrats (§ 13 BetrVG), beim Übertragen von Aufgaben (§ 27 und § 28 BetrVG) oder beim Beschluss einer Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG). In diesen Fällen muss die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder (und nicht nur die der anwesenden) dem Beschluss zustimmen.
Geht es bei einem Tagesordnungspunkt um Jugend- und Ausbildungsfragen, darf und sollte die gesamte Jugend- und Ausbildungsvertretung (JAV) in der Betriebsratssitzung anwesend (also auch eingeladen) sein und kann über die entsprechenden Themen / Beschlüsse auch mit abstimmen.

Weiter im Thema...

    • § 33 Abs. 1+2 - Was muss der Betriebsrat(svorsitzende) bei der Beschlussfassung beachten? (...)
    • § 33 Abs. 3 - Wann kann und soll die Jugend- und Auszubildenvertretung bei Beschlüssen des Betriebsrats beteiligt werden? (...)
    • § 33

      Beschlüsse des Betriebsrats

      (1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
      (2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
      (3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.