Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften

In sogenannten Tendenzbetrieben sind einige Vorschriften nicht oder nur eingeschränkt anzuwenden. Insbesondere betrifft dies die §§ 106 bis 110 BetrVG (Wirtschaftsausschuss), die nicht anzuwenden sind und die §§ 111 bis 113 BetrVG (Interessenausgleich und Sozialplan) die nur eingeschränkt anzuwenden sind. Dabei ist oft schwer zu erkennen, was ein Tendenzbetrieb ist.

 

Keine Anwendung findet das Betriebsverfassungsgesetz auf Religionsgemeinschaften und deren Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser. Hier können also keine Betriebsräte gewählt werden. Entscheidend ist allerdings, ob die Religionsgemeinschaft überhaupt einen Einfluss auf den Betrieb hat.

Die Frage, ob der § 118 BetrVG gilt oder nicht dürfte in der betrieblichen Praxis oft strittig sein. In diesen Fällen kann eine arbeitsgerichtliche Überprüfung Klarheit schaffen.

Rechtsgrundlage

§ 118

(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.