§ 112 BetrVG

Interessenausgleich, Sozialplan

In aller Kürze:

Immer wenn es sich bei einer vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme um eine Betriebsänderung (siehe § 111 BetrVG) handelt, müssen (!) Betriebsrat und Arbeitgeber über einen "Interessenausgleich" verhandeln, in dem festgelegt wird, ob die Maßnahme überhaupt und, wenn ja, in welchem Umfang und nach welchem Zeitplan sie durchgeführt wird.
Wird die Betriebsänderung voraussichtlich auch wirtschaftliche Nachteile für die Beschäftigten mit sich bringen, dann müssen Betriebsrat und Arbeitgeber auch über einen "Sozialplan" verhandeln, der regelt, wie diese wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden sollen.
Für den Fall, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über einen Interessenausgleich und/oder Sozialplan einigen, ist ein etwas kompliziertes Verfahren vorgeschrieben, an dessen Ende die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) tätig wird. Dabei gibt es aber einen bedeutenden Unterschied:
  • über den Sozialplan entscheidet die Einigungsstelle endgültig und verbindlich
  • nicht aber über den Interessenausgleich (nach Ablauf des Einigungsverfahrens kann der Arbeitgeber die Betriebsänderung also wie von ihm geplant durchführen)
Dabei ist Folgendes zu beachten:
  • So lange die Verhandlungen über den Interessenausgleich nicht abgeschlossen sind, darf der Arbeitgeber nicht mit der Durchführung der geplanten Maßnahme (Betriebsänderung) beginnen.
  • Diese aufschiebende Wirkung hat die Verhandlung über den Sozialplan nicht.
Zuweilen treten Arbeitgeber mit der Forderung an den Betriebsrat heran, bei einem geplanten Stellenabbau gleich eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer zu erstellen. Von einer derartigen Namensliste ist abzuraten, da hierduch die Möglichkeit für die Arbeitnehmer gegen die Kündigung zu klagen, stark eingeschränkt bis praktisch ganz unmöglich wird.
Wenn die Einigungsstelle über einen Sozialplan zu entscheiden hat, dann muss sie dabei einige vom Gesetzgeber vorgegebene Grundsätze beachten. Berücksichtigt werden sollen z.B.:
  • Einzelfälle
  • Chancen bestimmter Arbeitnehmergruppen auf dem Arbeitsmarkt
  • keine Gefährdung des Betriebs

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      • § 112 Abs. 1 - Was ist unter "Interessenausgleich" und "Sozialplan" zu verstehen? (...)
      • § 112 Abs. 2-4 - Was passiert, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht über Interessenausgleich oder Sozialplan einigen können? (...)
      • § 112 Abs. 5 - An welche Grundsätze muss sich die Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung halten? (...)
      • § 112

        (1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
        (2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
        (3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
        (4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
        (5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
        1. Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
        2. Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
        2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
        3. Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.