§ 92a BetrVG

Beschäftigungssicherung

In aller Kürze:

Für die Sicherung vorhandener Arbeitsplätze und die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es ein eigenes Vorschlags- und Beratungsrecht des Betriebsrats. Die im Gesetz genannten Möglichkeiten sind nur Beispiele, die man nutzen  aber auch durch weitere Handlungsfelder ergänzen kann.
Hat der Betriebsrat dazu konkrete Vorschläge (oder sogar ein richtiges Konzept für die mittel- und langfristige Beschäftigungssicherung) entwickelt, wird er diese dem Arbeitgeber im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung vorstellen. Will der Arbeitgeber den Vorschlägen nicht folgen, muss er dies begründen (in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern schriftlich).

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  • § 92a - Was kann der Betriebsrat tun, um perspektivisch Arbeitsplätze und damit Beschäftigungsmöglichkeiten zu sichern? (...)
  • § 92a

    Beschäftigungssicherung

    (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.
    (2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen.