§ 72 BetrVG

Die Gesamt-JAV

In aller Kürze:

In Unternehmen mit mehreren Betrieben und mindestens 2 gewählten JAVen muss eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet werden. Jede JAV ist mit 1 Mitglied vertreten. Es müssen auch Ersatzmitglieder benannt werden.
Der Gesamtbetriebsrat kann mit dem Arbeitgeber auch eine andere Mitgliederzahl / Zusammensetzung der Gesamt-JAV vereinbaren (alternativ kann das auch in einem Tarifvertrag geschehen).
Hätte eine Gesamt-JAV nach § 72 Abs. 1 BetrVG mehr als 20 Mitglieder muss der Gesamtbetriebsrat mit dem Arbeitgeber Verfahren vereinbaren, die sicherstellen, dass die Obergrenze von 20 Mitgliedern eingehalten wird. Im Streitfall muss eine Einigungsstelle entscheiden.
Jede betriebliche Vertretung in der Gesamt-JAV hat so viele Stimmen, wie es in diesem Betrieb bei der letzten JAV-Wahl Wahlberechtigte gegeben hat. Kommen Mitglieder der Gesamt-JAV aus einem "gemeinsamen Betrieb" (§ 1 BetrVG) muss deren Stimmgewicht gesondert geregelt werden.

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        • § 72 Abs. 1-3 - Wo und wie muss eine Gesamt-JAV gebildet werden? (...)
        • § 72 Abs. 4 - Kann die Zusammensetzung der Gesamt-JAV auxh anders geregelt werden? (...)
        • § 72 Abs.5+6 - Gibt es eine Größenbeschränkung für die Gesamt-JAV? (...)
        • § 72 Abs. 7+8 - Wie viele Stimmen repräsentiert ein Gesamt-JAV-Mitglied? (...)
        • § 72

          Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht

          (1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen, so ist eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten.
          (2) In die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
          (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat für das Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
          (4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abweichend von Absatz 2 geregelt werden.
          (5) Gehören nach Absatz 2 der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung mehr als zwanzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Jugend- und Auszubildendenvertretungen mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsenden.
          (6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
          (7) Jedes Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Ist ein Mitglied der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, in § 60 Abs. 1 genannte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind. Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsandt worden, so stehen diesen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
          (8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abweichende Regelungen getroffen werden.