§ 27 BetrVG
Der Betriebsausschuss
In aller Kürze:
Betriebsräte müssen bereits ab einer Größe von 9 Mitgliedern einen sogenannten Betriebsausschuss bilden, der als Führungs- und Verwaltungsgremium gewählt wird. Die Größe des Betriebsausschusses hängt von der Größe des Betriebsratsgremiums ab (siehe Gesetzestext rechts). Die Art der Wahl hängt u.a. davon ab, ob der Betriebsrat selber in Persönlichkeits- oder Listenwahl gewählt wurde.
Die Wahl des Betriebsausschusses erfolgt möglichst zeitnah nach der Betriebsratswahl in einer der ersten Betriebsratssitzungen durch die gewählten Betriebsratsmitglieder (im Verhinderungsfall auch Ersatzmitglieder).
Der Betriebsausschuss ist für die "laufenden Geschäfte" des Betriebsrats zuständig. Was unter "laufenden Geschäften" konkret verstanden werden soll, kann der Betriebsrat - soweit es keine gesetzliche Regelung gibt - z.B. in seiner Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG) festlegen (siehe auch "Laufende Geschäfte".
In Betriebsräten mit weniger als 9 Mitgliedern kann der Betriebsrat die laufenden Geschäfte dem Betriebsratsvorsitzenden durch Beschluss / Geschäftsordnung übertragen, muss dies aber nicht (siehe auch § 26 BetrVG).
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§ 27
Betriebsausschuss
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
- 9 bis 15 Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 17 bis 23 Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 25 bis 35 Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 37 oder mehr Mitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
- 9 bis 15 Mitgliedern
aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 17 bis 23 Mitgliedern
aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 25 bis 35 Mitgliedern
aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
- 37 oder mehr Mitgliedern
aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.