§ 64 BetrVG

Amtszeit und Wahlzeitpunkt

In aller Kürze:

Wo es bereits eine JAV gibt, wird alle 2 Jahre (2016, 2018, 2020 usw.) zwischen dem 1.10. und dem 30.11. eine neue JAV gewählt. Soll erstmals eine JAV gewählt werden oder wird während der regulären Amtszeit eine Neuwahl erforderilch, kann und muss auch "außer der Reihe" gewählt werden.
Gibt es eine JAV, hängt der genaue Wahltag ab vom Ende ihrer Amtszeit. Die Ermittlung des Stichtags kann eventuell schwierig werden. Faustregel: Neuwahl 10 Tage vor dem Datum, an dem für die amtierende JAV 2 Jahre zuvor das Wahlergebnis bekanntgegeben wurde. Für die erstmalige Wahl oder eine Wahl "außer der Reihe" gelten besondere Fristen.
Erreicht ein JAV-Mitglied die Altersgrenze von 25 Jahren - bzw. beendet seine Berufsausbildung - während seiner Amtszeit, bleibt es bis zur nächsten Neuwahl im Amt.

Weiter im Thema...

      • § 64 Abs. 1 - Wie wird der richtige Zeitpunkt für eine (Neu-)Wahl der JAV ermittelt? (...)
      • § 64 Abs. 2 - Wie steht es mit der Amtszeit der gewählten JAV und wie wird der genaue Wahltag festgelegt? (...)
      • § 64 Abs. 3 - Wie alt müssen, dürfen, können JAV-Mitglieder sein? (...)
      • § 64

        Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit

        (1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
        (2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
        (3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder sein Berufsausbildungsverhältnis beendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.