§ 62 BetrVG

JAV – Größe und Zusammensetzung

In aller Kürze:

Die Größe der zu wählenden JAV ergibt sich aus dem Gesetzestext. Mitgezählt werden alle Jugendlichen / in Berufsbildung Stehenden (§ 60 BetrVG), soweit deren Ausbildungs- / Arbeitsplätze "in der Regel" (und nicht nur ausnahmsweise und vorübergehend) bestehen.
Bei der Aufstellung der JAV-Kandidaten sollen die im Betrieb vorkommenden Beschäftigungsarten / Berufe möglichst berücksichtigt werden. In jedem Fall aber müssen beide Geschlechter entsprechend ihrem Anteil in der JAV vertreten sein.

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    • § 62 Abs. 1 - Wie groß kann /muss die JAV sein? (...)
    • § 62 Abs. 2+3 - Wie soll und muss die JAV zusammengesetzt sein? (...)
    • § 62

      Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

      (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
      5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,
      21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
      51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern,
      151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern,
      301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern,
      501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern,
      701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern,
      mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.
      (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
      (3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.