§ 63 BetrVG

JAV-Wahl

In aller Kürze:

Die JAV-Wahl muss – wie die Betriebsratswahl auch – geheim (unbeobachtetes Ausfüllen des Stimmzettels) und unmittelbar (persönliche Stimmabgabe) erfolgen.
Eine JAV-Wahl setzt das Vorhandensein eines Betriebsrats voraus, der immer dann, wenn es eine ausreichend große Zahl von jugendlichen oder in Ausbildung stehenden Arbeitnehmern im Betrieb gibt (§ 60 BetrVG) einen Wahlvorstand für die Durchführung der JAV-Wahl bestellen muss. Dafür und für das anzuwendende Wahlverfahren gelten im Prinzip die gleichen Regelungen wie bei der Betriebsratswahl.
Kommt ein Betriebsrat der Verpflichtung, eine JAV-Wahl in die Wege zu leiten, nicht nach, kann die Bestellung eines JAV-Wahlvorstands beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden.
Auch eine JAV muss (oder kann) – wenn die Voraussetzungen gegeben sind – im "vereinfachten" Wahlverfahren gewählt werden.

Weiter im Thema...

        • § 63 Abs. 1 - Wie muss eine JAV gewählt werden? (...)
        • § 63 Abs. 2 - Wie wird der Wahlvorstand benannt und was muss er tun? (...)
        • § 63 Abs. 3 - Was passiert, wenn der Betriebsrat eine mögliche JAV-Wahl nicht einleitet? (...)
        • § 63 Abs. 4+5 - Wann kann oder muss eine JAV "vereinfacht" gewählt werden? (...)
        • § 63

          Wahlvorschriften

          (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
          (2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.
          (3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.
          (4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
          (5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.