§ 17a BetrVG

Wahlvorstand – "vereinfacht" bestellt

In aller Kürze:

Muss oder soll das vereinfachte Verfahren der Betriebsratswahl (§ 14a BetrVG) zum Einsatz kommen, müssen bei der Bestellung des Wahlvorstands (§ 16 und § 17 BetrVG) einige Besonderheiten beachtet werden:
  • kürzere Fristen (Bestellung 4 Wochen vor Ende der Amtszeit)
  • immer 3 Wahlvorstandsmitglieder
  • Wahl auf einer Wahlversammlung
Zusätzlich zu den hier kommentierten BetrVG-Paragrafen ist es für eine konkrete Wahlvorbereitung sinnvoll, den am zeitlich-organisatorischen Ablauf einer Betriebsratswahl orientierten "Leitfaden zur Betriebsratswahl" hinzuzuziehen.

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  • § 17a - Was muss bei der Bestellung des Wahlvorstands beachtet werden, wenn "vereinfacht" gewählt wird? (...)
  • § 17a

    Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

    Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit folgender Maßgabe Anwendung:
    1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
    2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
    3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17 Abs. 3 entsprechend.
    4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einladung keine Wahlversammlung stattfindet oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird.