§ 22 BetrVG

Wenn ein Betriebsrat neu...

...gewählt werden muss, dann kann es dafür unterschiedliche Gründe geben:

  1. die Belegschaftsgröße ist während der ersten Hälfte der Amtszeit stark gesunken oder gestiegen ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG),
  2. der Betriebsrat selber ist  im Verlauf seiner Amtszeit so stark geschrumpft (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG), dass er trotz Ausschöpfung aller Ersatzmitglieder die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Mitgliedern (§ 9 BetrVG) nicht mehr erreicht
  3. der Betriebsrat ist komplett zurückgetreten (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG)
In allen diesen Fällen bleibt der Betriebsrat geschäftsführend im Amt, bis die Wahl des neuen Betriebsrats abgeschlossen ist!

Hier wird wieder einmal deutlich, dass der Gesetzgeber für möglichst jeden denkbaren Fall das Entstehen einer "betriebsratslosen" Zeit verhindern will.

§ 22

Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.