§ 106 BetrVG

Der Wirtschaftsausschuss

In aller Kürze:
Der Wirtschaftsausschuss dient allein der Aufgabe, wirtschaftliche Informationen für den Betriebsrat zu beschaffen, an ihn weiterzuleiten und ihn - wenn nötig - in Wirtschaftsfragen zu beraten. Ein Wirtschaftsausschuss muss in jedem Unternehmen (nicht Betrieb) mit normalerweise mehr als 100 Beschäftigten durch den Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat gebildet werden.
Der Wirtschaftsausschuss hat dafür sein eigenes Informationsrecht, das aber nicht über das Informationsrecht hinausgeht, das der Betriebsrat bereits selber hat. Auch kann der Arbeitgeber dem Wirtschaftsausschuss Informationen nicht mit dem Hinweis auf deren Geheimhaltungsbedürftigkeit vorenthalten. Wollte er dies tun, müsste er nachweisen, dass er einen konkreten Grund hat, dem Wirtschaftsausschuss (bzw. einem Mitglied des Wirtschaftsausschusses) zu misstrauen.
Es gibt zusammen zwölf "wirtschaftliche Angelegenheiten", über die der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss auf jeden Fall und ständig auf dem Laufenden halten muss. Der Wirtschaftsausschuss kann und sollte für diesen Zweck einen Standard-Fragenkatalog ("Mindestbuchführung") benutzen.

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      • § 106 Abs. 1 - Aufgabe des Wirtschaftsausschusses: Informationsbeschaffung für den Betriebsrat (...)
      • § 106 Abs. 2 - Wie weit reichen die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses? (...)
      • § 106 Abs. 3 - Die Vielzahl wirtschaftlicher Informationen erfordert eine systematische Erfassung durch den Wirtschaftsausschuss (...)
      • § 106

        Wirtschaftsausschuss

        (1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
        (2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
        (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
        
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