§ 95 BetrVG

Auswahlrichtlinien

In aller Kürze:

Will der Arbeitgeber Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen (§ 99 BetrVG) und Kündigungen (§ 102 BetrVG) erlassen, braucht er dafür die Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert sich der Betriebsrat (was er im Normalfall tun sollte!), kann der Arbeitgeber eine Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) einberufen, die dann endgültig entscheidet.
In größeren Betrieben (über 500 Arbeitnehmer) kann der Betriebsrat sogar von sich aus die Erstellung solcher Auswahlrichtlinien verlangen, wenn dies in bestimmten Situationen einmal für sinnvoll erscheint - ebenfalls mit der Möglichkeit, eine Einigungsstelle einzuberufen.
Auswahlrichtlinien führen in der Praxis meistens dazu, dass Personalentscheidungen nach "Schema F" (z.B. einem in den Richtlinien festgelegten Punktesystem) gefällt werden. Damit würde sich der Betriebsrat für seine Mitbestimmung / Mitwirkung bei Kündigungen, Versetzungen usw. Fesseln anlegen und könnte die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht mehr ausreichend berücksichtigen.
Sollte im Rahmen von z.B. Massenentlassungen oder anderen Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) so viele personelle Maßnahmen zu bearbeiten sein, dass das tatsächlich nur noch mit Hilfe von Auswahlrichtlinien zu bewältigen ist, ist es möglich, nur für diese Fälle begrenzt Auswahlrichtlinien vereinbaren.
Der Gesetzestext in Absatz 3 des § 95 BetrVG enthält nur die Definiton des Begriffs Versetzung.

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    • § 95 Abs. 1+2 - Der Umgang mit Auswahlrichtlinien will vom Betriebsrat gut bedacht sein (...)
    • § 95 Abs. 3 - Definition des Begriffs "Versetzung" (...)
    • § 95

      Auswahlrichtlinien

      (1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
      (2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
      (2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.
      (3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.