§ 24 BetrVG

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat endet ("erlischt") in folgenden Fällen mehr oder weniger automatisch:
1. Die Amzszeit des Betriebsrats ist abgelaufen (§ 21 BetrVG).
2. Das Betriebsratsmitglied tritt allein oder zusammen mit dem gesamten Gremium von seinem Amt zurück (siehe dazu auch § 22 BetrVG).
3. Das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds endet, ohne dass der spezielle Kündigungsschutz (§ 78 BetrVG) greift. Das kann z.B. der Fall sein bei:
  • Eigenkündigung und Eintritt in den Ruhestand
  • fristloser Entlassung (wenn der Betriebsrat zugestimmt haben sollte oder wenn das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt hat – vergleiche § 103 BetrVG)
  • Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags (es sei denn, der Vertrag wird verlängert, ohne dass es eine Unterbrechung gegeben hat)
4. Bei einem Betriebsratsmitglied kommt es nachträglich zu Änderungen, die eine Wahl in den Betriebsrat verhindert hätte. Mögliche Gründe können sein:
  • Jobwechsel innerhalb des gleichen Unternehmens, aber in einen anderen Betrieb
  • Wechsel zum leitenden Angestellten (§ 5 BetrVG)
  • Heirat mit dem Arbeitgeber (§ 5 BetrVG)
5. Der Betriebsrat wird durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung aufgelöst (§ 23 Abs. 1+2 BetrVG).
6. Es wird nachträglich festgestellt (nur möglich durch ein Arbeitsgerichtsverfahren!), dass ein Betriebsratsmitglied gar nicht hätte gewählt werden dürfen (siehe § 8 BetrVG) – z.B. weil es eigentlich leitender Angestellter war und ist.
Zu beachten ist für die Nr. 6:
Ein Verfahren nach § 24 Nr. 6 BetrVG kann jederzeit eingeleitet werden, auch wenn die Frist für eine Anfechtung der Betriebsratswahl schon vorbei ist!
Beispiel: In einem Betrieb ist ein Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt worden, der zum Zeitpunkt der Wahl noch keine 6 Monate im Betrieb war, was damals von allen (auch dem Arbeitgeber) "übersehen" wurde. Seither hat sich dieses Betriebsratsmitglied beim Arbeitgeber unbeliebt gemacht, der nun versucht, auf diesem Wege ein unbequemes Betriebsratsmitglied wieder loszuwerden.
In der Praxis würde dieses Beispiel allerdings kaum funktionieren. Dafür sorgt die Einschränkung im Gesetzestext: "...es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor". Denn: Spätestens wenn das gerichtliche Verfahren zu dieser Frage beendet sein wird (und darauf kommt es an), dürfte der "Mangel" einer zu geringen Dauer der Betriebszugehörigkeit "nicht mehr vorliegen"...

§ 24

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4. Verlust der Wählbarkeit,
5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.