§ 28a BetrVG

Aufgabenübertragung

In aller Kürze:

Damit Gruppen von Arbeitnehmern bestimmte organisatorische Fragen selber und direkt mit dem Arbeitgeber regeln können, kann der Betriebsrat bestimmte Aufgaben an solche Arbeitsgruppen abgeben. Die Rahmenbedingungen müssen in einer (freiwilligen) Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die konkrete Aufgabenübertragung muss dann noch einmal extra durch den Betriebsrat beschlossen werden.
Hat der Betriebsrat einer Arbeitsgruppe eine Aufgabe übertragen, schließt diese mit dem Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen. Gelingt dies nicht, fällt die Aufgabe an den Betriebsrat zurück.
In der Praxis spielt die Übertragung von Betriebsratsaufgaben auf Arbeitsgruppen allerdings so gut wie keine Rolle!

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    • § 28a Abs. 1 - Wie funktioniert eine Übertragung von Betriebsratsaufgaben auf Arbeitnehmergruppen? (...)
    • § 28 Abs. 2 - Wer regelt die Einzelheiten einer Aufgabenübertragung an eine Arbeitnehmergruppe? (...)
    • § 28a

      Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen

      (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.
      (2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.