§ 109a BetrVG

Inhaberwechsel

Laut § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG muss der Wirtschaftsausschuss informiert werden, wenn...

  • ein Unternehmen ganz oder teilweise verkauft werden soll und wenn
  • der Verkauf mit der Übernahme der Kontrolle über das ganze Unternehmen verbunden ist
Gibt es nun in diesem Unternehmen keinen Wirtschaftsausschuss (aus welchem Grund auch immer), dann geht das Informationsrecht an den Betriebsrat über!

§ 109

Unternehmensübernahme

In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.