§ 75 BetrVG

Betriebsangehörige

In aller Kürze:

Alle Betriebsangehörigen (also nicht nur Arbeitnehmer, sondern z.B. auch freie Mitarbeiter) müssen "nach Recht und Billigkeit" (den Gesetzen entsprechend und unter Berücksichtigung auch individueller Aspekte) behandelt werden - dafür haben sowohl der Betriebsrat wie auch der Arbeitgeber zu sorgen.
Eine Ungleichbehandlung (z.B. bei der Bezahlung) ist nur dann erlaubt, wenn es dafür einen sachlichen, arbeitsbezogenen Grund gibt.
Die Pflicht, die Einhaltung dieser Grundsätze zu überwachen, verlangt entsprechende Kontrollrechte für den Betriebsrat (z.B. Anforderung von Unterlagen).
Wo immer es möglich ist, sollen Betriebsrat und Arbeitgeber dafür sorgen, dass sich die Persönlichkeit der Betriebsangehörigen möglichst frei "entfalten" kann. Was konkret wohl meist heißt: Betriebsrat wie Arbeitgeber sollen dafür sorgen, dass die persönliche Freiheit und Entfaltungsmöglichkeit aller im Betrieb Tätigen nicht mehr eingeschränkt wird, als es mit Blick auf einen geordneten Betriebsablauf unbedingt nötig ist.

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    • § 75 Abs. 1 - Grundsätze: "Recht und Billigkeit" und Gleichbehandlung (...)
    • § 75 Abs. 2 - Persönlichkeitsrechte schützen, Selbstständigkeit und Eigeninitiative fördern (...)
    • § 75

      Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

      (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
      (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

      Recht und Billigkeit

      Erst im 18. Jahrhundert erhielt das Wort „billig“ seine heutige Bedeutung für preiswert oder minderwertig.

       

      Davor stand das Wort „Billigkeit“ für: „richtig und angemessen“.

      Billigkeit war früher der Begriff für das gesunde Rechtsempfinden;

      Recht und Billigkeit“ also: „Recht und gerecht“.

       

      Etwas billigend in Kauf nehmen heißt so viel wie, etwas was angemessen und als gerecht empfunden wird, zu akzeptieren.