§ 107 BetrVG

Wirtschaftsausschussgröße usw.

In aller Kürze:

Die Größe eines Wirtschaftsausschusses soll zwischen drei und sieben Mitgliedern liegen. Mindestens ein Wirtschaftsausschussmitglied muss zugleich Betriebsratsmitglied sein.
Wirtschaftsausschussmitglieder können jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Ansonsten endet die Amtszeit der Wirtschaftsausschussmitglieder immer zusammen mit der des Betriebsrats. Wurde der Wirtschaftsausschuss durch einen Gesamtbetriebsrat eingesetzt, wird ein neuer Wirtschaftsausschuss dann gebildet, wenn für die Mehrheit der im Gesamtbetriebsrat vertretenen Betriebsräte deren Amtszeit abgelaufen ist.
Ein Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat kann die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auch an einen "normalen" Ausschuss des Betriebsrats (siehe § 28 BetrVG) übertragen. Ein solcher "Ausschuss für Wirtschaftsfragen" könnte deutlich größer sein als ein nach § 107 Abs. 1 BetrVG zusammengesetzter Wirtschaftsausschuss.

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      • § 107 Abs. 1 - Wie wird der Wirtschaftsausschuss zusammengesetzt? (...)
      • § 107 Abs. 2 - Wahl, Amtszeit und Abberufung der Wirtschaftsausschussmitglieder (...)
      • § 107 Abs. 3 - attraktive Alternative zum "richtigen" Wirtschaftsausschuss (...)
      • § 107

        Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

        (1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.
        (2) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses werden vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Gesamtbetriebsrat, so bestimmt dieser die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden; auf die Abberufung sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
        (3) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht überschreiten. Der Betriebsrat kann jedoch weitere Arbeitnehmer einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten bis zur selben Zahl, wie der Ausschuss Mitglieder hat, in den Ausschuß berufen; für die Beschlussfassung gilt Satz 1. Für die Verschwiegenheitspflicht der in Satz 3 bezeichneten weiteren Arbeitnehmer gilt § 79 entsprechend. Für die Abänderung und den Widerruf der Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 sind die gleichen Stimmenmehrheiten erforderlich wie für die Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3. Ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat errichtet, so beschließt dieser über die anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses; die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend.