§ 108 BetrVG

Wirtschaftsausschusssitzungen u.a.

In aller Kürze:

Der Wirtschaftsausschuss soll einmal im Monat (mit dem Arbeitgeber) zusammenkommen - muss es aber nicht. In der Praxis genügt in der Regel ein vierteljährliches Treffen (in kleineren Unternehmen vielleicht sogar ein halbjährliches oder jährliches Zusammenkommen).
Der Arbeitgeber muss auf Einladung an allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen (kann aber eine kompetente Stellvertretung schicken). Zur Vorbereitung sollte sich der Wirtschaftsausschuss zunächst ohne Unternehmensleitung treffen. Sachkundige Arbeitnehmer, externe Sachverständige und Gewerkschaftsvertreter können eingeladen werden.
Weitere Rechte und Pflichten des Wirtschaftsausschusses:
  • Recht auf Einsicht in Unterlagen der Unternehmensleitung
  • Beratung des Betriebsrats
  • Erläuterung des Jahresabschlusses
  • gleiche Rechte für einen Betriebsrats- / Gesamtbetriebsratsausschuss nach § 107 Abs. 3 BetrVG)

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      • § 108 Abs. 1 - Sind monatliche Wirtschaftsausschusssitzungen übertrieben? (...)
      • § 108 Abs.2 - Wer soll und kann zu Wirtschaftsausschusssitzungen eingeladen werden? (...)
      • § 108 Abs. 3-6 - Weitere Rechte und Pflichten wie z.B. Einsicht in Unterlagen, Beratung des Betriebsrats, Jahresabschluss (...)
      • § 108 BetrVG

        Sitzungen

        (1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.
        (2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.
        (3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
        (4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
        (5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.
        (6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.