§ 67 BetrVG

JAV und Betriebsratssitzungen

In aller Kürze:

Die JAV muss zu jeder Betriebsratssitzung eingeladen werden und kann 1 Mitglied als (ständige) Vertretung delegieren. Geht es bei einem Tagesordnungspunkt um Jugend- und Ausbildungsfragen, darf und sollte die gesamte JAV in der Betriebsratssitzung anwesend sein.
Geht es bei einem Thema der Betriebsratssitzung überwiegend um Jugend- und Ausbildungsfragen, nehmen die JAV-Mitglieder nicht nur an der Sitzung, sondern gleichberechtigt an der Beschlussfassung zu dieser Frage teil (siehe auch § 33 Abs. 3 BetrVG).
Jugend- und Ausbildungsfragen können selbstverständlich auch von der JAV eingebracht werden. Der Betriebsrat(svorsitzende) muss diese dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung stellen. Umgekehrt soll der Betriebsrat die JAV über alle ihm bekannt werdenden Jugend- und Ausbildungsthemen unaufgefordert informieren und vorhandenes Informationsmaterial zuleiten.

Weiter im Thema...

      • § 67 Abs. 1 - Wer von der JAV darf an Betriebsratssitzungen teilnehmen? (...)
      • § 67 Abs. 2 - In welchen Fällen dürfen JAV-Mitglieder im Betriebsrat mitabstimmen? (...)
      • § 67 Abs. 3 - Wie gestaltet sich sonst die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV? (...)
      • § 67

        Teilnahme an Betriebsratssitzungen

        (1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
        (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
        (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Der Betriebsrat soll Angelegenheiten, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.