§ 26 BetrVG

Wahl / Aufgaben des Vorsitzenden

In aller Kürze:
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats werden unmittelbar nach der Betriebsratswahl in der ersten, der "konstituierenden Sitzung" des Betriebsrats gewählt. Abwahl und Neuwahl sind aber jederzeit möglich.
Der Vorsitzende  übernimmt mit seiner Wahl auch gleich eine Reihe von Aufgaben, die in verschiedenen BetrVG-Paragrafen festgelegt sind (z.B. Einberufung und Leitung aller Betriebsratssitzungen). Mehr Spielraum besteht bei der Übernahme oder Verteilung der "laufenden Geschäfte" des Betriebsrats.
Grundsätzlich nimmt der Vorsitzende alle an den Betriebsrat gerichteten "Erklärungen" entgegen, bei Verhinderung übernimmt dies der Stellvertreter.

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    • § 26 Abs. 1 - Wie wird der Betriebsratsvorsitzende gewählt? (...)
    • § 26 Abs. 2 - Welche Aufgaben übernimmt der Betriebsratsvorsitzende "automatisch"? (...)
    • § 26

      Vorsitzender

      (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
      (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.