§ 74 BetrVG

Grundsätze Zusammenarbeit

In aller Kürze:

Betriebsrat und Arbeitgeber sollen mindestens einmal monatlich zu einer Besprechung zusammenkommen. Der Arbeitgeber kann sich durch kompetente Personen vertreten lassen. Verweigert der Arbeitgeber wiederholt (auch vertretungsweise) teilzunehmen, ist das eine grobe Pflichtverletzung.
Betriebsrat und Arbeitgeber sollen über alle "strittigen Fragen" immer mit dem "festen Willen zur Einigung" verhandeln und "Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten" machen - einen Zwang zum (faulen) Kompromiss bedeutet das aber nicht.
An diesen Monatsgesprächen nimmt grundsätzlich das ganze Betriebsratsgremium teil. Bei großen Gremien kann es sinnvoll sein, die Monatsgespräche durch den Betriebsausschuss führen zu lassen. Falsch wäre es aber, wenn nur der Betriebsratsvorsitzende (und seine Stellvertretung) regelmäßig mit dem Arbeitgeber spräche.
Grundsätzlich sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber verboten. Beide Seiten haben alles zu unterlassen, was "den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigen" könnte.
Betriebsrat und Arbeitgeber dürfen sich zu politischen Themen, die mit den Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebs zu tun haben (Sozial-, Wirtschafts-, Tarifpolitik u.ä.), äußern. Direkt parteipolitische Aktivitäten hingegen sind für Betriebsrat und Arbeitgeber verboten. Unabhängig von ihrem Amt (also als Bürger) sind Betriebsratsmitglieder und Arbeitgeber jedoch in ihren politischen Aktivitäten auch im Betrieb nicht eingeschränkt.
Betriebsratsmitglieder dürfen für ihre Gewerkschaft im Betrieb tätig werden, müssen diese Aktivitäten aber strikt von ihrer Arbeit als Betriebsratsmitglied trennen.

Weiter im Thema...

      • § 74 Abs. 1 - Gemeinsame Sitzungen und der "ernste Wille zur Einigung" (...)
      • § 74 Abs. 2 - Arbeitskampf, Betriebsfrieden und politische Aktivitäten (...)
      • § 74 Abs. 3 - Gewerkschaftsrechte für Betriebsratsmitglieder (...)
      • § 74

        Grundsätze für die Zusammenarbeit

        (1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
        (2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
        (3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.