§ 85 BetrVG

Beschweren beim Betriebsrat

In aller Kürze:

Selbstverständlich muss der Betriebsrat alle Beschwerden von Arbeitnehmer annehmen, ihre Berechtigung überprüfen und sie - wenn das Ergebnis der Prüfung positiv ausgefallen ist - gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat darüber informieren, was er im Hinblick auf die Beschwerde unternehmen will.
Weigert sich der Arbeitgeber, die Berechtigung der Beschwerde anzuerkennen, und damit verbunden den Grund der Beschwerde zu beseitigen, kann der Betriebsrat ein Einigungsstellenverfahren (§ 76 BetrVG) einleiten - es sei denn es geht bei der Beschwerde um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers (z.B. auf Bezahlung von Überstunden), dann muss der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht anrufen.

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  • § 85 Abs. 1-3 - Was kann und muss der Betriebsrat tun, wenn Arbeitnehmer sich beschweren? (...)
  • § 85

    Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

    (1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
    (2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
    (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.