§ 23 BetrVG

Pflichtverletzungen

In aller Kürze:

Eine grobe Pflichtverletzung aufseiten des Betriebsrats (oder eines Mitglieds) kann zur Auflösung des Betriebsrats führen (oder zum Ausschluss aus dem Betriebsrat). Beschließen kann das aber nur ein Arbeitsgericht. Eine "Abwahl" des Betriebsrats etwa durch Mehrheitsbeschluss der Belegschaft ist nicht möglich.
Wird der Betriebsrat durch Beschluss des Arbeitsgerichts aufgelöst, wird das Arbeitsgericht gleichzeitig auch einen Wahlvorstand einsetzen, der sofort mit der Vorbereitung einer Neuwahl beginnen muss.
Wenn der Arbeitgeber gegen eine gesetzliche Pflicht (z.B. Informationspflicht, Teilnahmepflicht bei gemeinsamen Sitzungen) verstößt oder gar Mitbestimmungsrechte missachtet, kann der Betriebsrat ihn etweder über ein Beschlussverfahren vorm Arbeitsgericht oder durch ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG dazu zwingen, sich ans Gesetz zu halten.
Das Arbeitsgericht kann, um den Arbeitgeber zur Einhaltung seiner Pflicht zu bewegen, ein Ordnungs- oder Zwangsgeld verhängen (bis zu 10.000 Euro).

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    • § 23 Abs. 1+2 - Was kann passieren, wenn der Betriebsrat eine grobe Pflichtverletzung begeht? (...)
    • § 23 Abs. 3 - Was kann der Betriebsrat tun, um den Arbeitgeber zur Einhaltung seiner gesetzlichen Pflichten zu zwingen? (...)
    • § 23

      Verletzung gesetzlicher Pflichten

      (1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
      (2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
      (3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.