§ 79 BetrVG

Überschätzte Geheimhaltungspflicht

In aller Kürze:

Die Geheimhaltungspflicht gilt nur für:
  • Betriebs- / Geschäftsgeheimnisse (in der Praxis sehr selten), die
  • Betriebsratsmitglieder (oder Mitglieder andere BetrVG-Gremien) im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren haben und die
  • vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet wurden
Die Geheimhaltungspflicht gilt niemals (!) innerhalb des Betriebsrats (etwa für den Betriebsausschauss gegenüber dem Gesamtgremium) oder zwischen BetrVG-Gremien (Betriebsrat / Wirtschaftsausschuss / Jugend- und Auszubildendenvertretung).

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    • § 79 - Welche Informationen dürfen vom Arbeitgeber als "geheimhaltungsbedürftig" bezeichnet werden? (...)
    • § 79 - Wem gegenüber gilt die Geheimhaltungspflicht nicht und wer fällt außer den Betriebsratsmitgliedern noch darunter? (...)
    • § 79

      Geheimhaltungspflicht

      (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
      (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.