§ 19 BetrVG

Betriebsratswahl anfechten

In aller Kürze:

Die Gültigkeit eines Betriebsratswahlergebnisses kann bezweifelt und gerichtlich angefochten werden. Voraussetzung ist ein nachzuweisender Verstoß gegen wichtige Wahlvorschriften, der das Wahlergebnis beeinflusst hat.
Angefochten werden kann eine Betriebsratswahl durch einen Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht. Antragsberechtigt sind wahlberechtigte Arbeitnehmer (mindestens 3), eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.
Zusätzlich zu den hier kommentierten BetrVG-Paragrafen ist es für eine konkrete Wahlvorbereitung sinnvoll, den am zeitlich-organisatorischen Ablauf einer Betriebsratswahl orientierten "Leitfaden zur Betriebsratswahl" hinzuzuziehen.

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  • § 19 - Wer kann warum und wie eine Betriebsratswahl gerichtlich anfechten? (...)
  • § 19

    Wahlanfechtung

    (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
    (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
    (3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.