§ 20 BetrVG

Wahlschutz und Wahlkosten

In aller Kürze:

Jede Behinderung einer Betriebsratswahl ist verboten und unter Umständen eine Straftat (§ 119 BetrVG). Geschützt (z.B. vor einer Kündigung) sind alle, die irgendwie an der Betriebsratswahl beteiligt sind.
Auch der Versuch, eine Betriebsratswahl z.B. durch Drohungen oder Versprechungen zu beeinflussen ist verboten. – für jedermann. Wahlkampf hingegen ist zulässig (der Arbeitgeber allerdings darf sich nicht einmischen).
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber alle durch eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Betriebsratswahl entstehenden Kosten übernehmen (aber keine "Wahlkampfkosten").
Zusätzlich zu den hier kommentierten BetrVG-Paragrafen ist es für eine konkrete Wahlvorbereitung sinnvoll, den am zeitlich-organisatorischen Ablauf einer Betriebsratswahl orientierten "Leitfaden zur Betriebsratswahl" hinzuzuziehen.

Weiter im Thema...

      • § 20 Abs. 1 - Wie wird das Recht auf eine freie ungehinderte Betriebsratswahl geschptzt? (...)
      • § 20 Abs. 2 - Was ist in Bezug auf die Betriebsratswahl verboten, was erlaubt? (...)
      • § 20 Abs. 3 - Wer übernimmt die Kosten der Betriebsratswahl - und welche? (...)
      • § 20

        Wahlschutz und Wahlkosten

        (1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
        (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
        (3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.