§ 66 BetrVG

Betriebsratsbeschlüsse aushebeln?

In aller Kürze:

Wenn ein Beschluss des Betriebsrats aus Sicht der JAV die Interessen junger oder in Berufsausbildung stehender Arbeitnehmer erheblich beeinträchtigt, kann die JAV einen Antrag an den Betriebsrat stellen, er möge seinen Beschluss aussetzen, damit JAV und Betriebsrat sich über den (geänderten) Inhalt des Beschlusses verständigen können. Um diesen Verständigungsprozess durchführen zu können, darf der Betriebsrat seinen Beschluss eine Woche lang nicht umsetzen – ein entsprechender Antrag der JAV darf also nicht etwa abgelehnt werden.

Weiter im Thema...

  • § 66 Abs. 1+2 - Was kann die JAV tun, wenn sie mit einem Beschluss des Betriebsrats nicht einverstanden sein kann? (...)
  • § 66

    Aussetzen von Beschlüssen des Betriebsrats

    (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
    (2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.