§ 35 BetrVG

Betriebsratsbeschlüsse "aussetzen"?

In aller Kürze:
Wenn Beschlüsse des Betriebsrats zu Jugend- und Ausbildungsfragen der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) unvertretbar erscheinen, dann kann die JAV beschließen, mit Hilfe eines Antrags an den Betriebsrat diesen Beschluss vorübergehend "auszusetzen" - Gleiches gilt bei Schwerbehindertenthemen für die Schwerbehindertenvertretung.
Kommt es (eventuell auch mit Unterstützung eines Gewerkschaftssekretärs) nicht innerhalb einer Woche zu einer Einigung zwischen Betriebsrat und JAV bzw. Schwerbehindertenvertretung (und zu einem neuen Beschluss des Betriebsrats), dann kann der Betriebsrat seinen "alten" Beschluss noch einmal erneuern, der dann rechtswirksam wird.

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  • § 35 Abs. 1+2 - Unter welchen Umständen und nach welchem Verfahren können JAV oder Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats "aushebeln"? (...)
  • § 35

    Aussetzen von Beschlüssen

    (1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
    (2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.