§ 111 BetrVG

Betriebsänderungen

In aller Kürze:

Eine Veränderung oder Rationalisierungsmaßnahme ist immer dann eine "Betriebsänderung", wenn sie
  • mit "wesentlichen Nachteilen" für die ganze Belegschaft oder
  • mindestens für einen "erheblichen Teil" der Belegschaft verbunden ist.
Eine solche "Betriebsänderung", löst dann das übliche Informations- und Beratungsrecht des Betriebsrats aus (rechtzeitig, umfassend - siehe § 80 Abs. 2 BetrVG). Besonders wichtig ist aber, dass der Betriebsrat die wirtschaftliche Lage im Auge behält und selber systematisch Fragen stellt.
Dabei kann der Betriebsrat einen externen, unabhängigen Berater hinzuziehen (siehe § 80 Abs. 3 BetrVG). Sind im Unternehmen (das auch mehrere Betriebe umfassen könnte) mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt, dann kann der Betriebsrat diesen Sachverständigen einschalten, ohne sich darüber vorher mit dem Arbeitgeber verständigen zu müssen.

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        • Wann handelt es sich bei einer Veränderung / Rationalisierung um eine Betriebsänderung? (...)
        • Gesetzlich bereits definierte Betriebsänderungen (...)
        • Informationsrechte und -möglichkeiten bei Betriebsänderungen? (...)
        • In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat direkt einen Berater engagieren (...)
        • § 111

          Betriebsänderungen

          In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

          1. Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
          2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
          3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
          4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
          5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.