§ 7 BetrVG

Wer darf mitwählen?

Diese Frage ist wirklich schnell beanwortet:
Alle Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG), die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind generell wahlberechtigt und dürfen den Betriebsrat mitwählen!
Maßgeblich ist der Tag, an dem die Betriebsratswahl stattfinden soll.
Eingeschlossen sind alle Leiharbeitnehmer, sofern sie länger als 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind (oder voraussichtlich beschäftigt sein werden!).

... aber wer ist Arbeitnehmer?

Oft ist es nicht strittig, welche persönlichen Eigenschaften ein Arbeitnehmers haben muss, um wahlberechtigt zu sein, sondern eher die Frage, wer im Betrieb als Arbeitnehmer gilt:

Dabei ist in erster Linie der § 5 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Hier wird der Arbeitnehmerbegriff beschrieben und auch, wer als leitender Angestellter gilt (siehe § 5 Abs. 3 BetrVG) und daher nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes angesehen werden kann.

§ 7

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.