§ 40 BetrVG

Kosten, Büro, Ausstattung, Personal

In aller Kürze:
Der Arbeitgeber muss alle durch (aufgabengemäße) Betriebsratsarbeit entstehenden Kosten tragen. Der Betriebsrat bestimmt allein über seine Tätigkeit und damit auch über die dadurch verursachten Kosten. Eine vorherige "Genehmigung" durch den Arbeitgeber ist nicht nötig.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat auch die für seine Arbeit benötigten Räume (Büro, Sitzung, Sprechstunde usw.) samt einer zeitgemäßen Ausstattung (auch: Informationstechnik, Fachliteratur usw.) zur Verfügung stellen. Was dabei über eine "Normalausstattung" hinausgeht, muss der Betriebsrat eventuell extra begründen.

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    • § 40 Abs. 1 - Welche durch Betriebsratsarbeit entstehenden Kosten muss der Arbeitgeber tragen? (...)
    • § 40 Abs. 2 - Auf welche Räume mit welcher Ausstattung und auf welches Personal hat der Betriebsrat Anspruch? (...)
    • § 40

      Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

      (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
      (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.