§ 42 BetrVG

Die Betriebsversammlung

Aktueller Hinweis (Stand Dezember 2020):

Wegen der Corona-Pandemie gelten zusätzlich zu dem hier beschriebenen auch die Regeln des § 129 BetrVG. Dieser Paragraph gilt aber nur bis zum 30.06.2021.
In aller Kürze:
Alle Arbeitnehmer eines Betriebs haben das Recht, an einer vom Betriebsrat einberufenen und geleiteten Betriebsversammlung teilzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Schichtbetrieb) können statt einer Betriebsversammlung für alle Arbeitnehmer auch Versammlungen für Teile der Belegschaft (z.B. für einzelne Schichten) durchgeführt werden. Ob dies gemacht wird oder nicht, ist eine Grundsatzentscheidung des Betriebsrats.
Von den pro Jahr vorgeschriebenen 4 Betriebs- oder Teilversammlungen (§ 43 BetrVG) können 2 als Abteilungsversammlungen durchgeführt werden, um so spezifische Abteilungsprobleme besser besprechen zu können. Diese Abteilungsversammlungen finden im Normalfall zeitgleich für alle Abteilungen des Betriebs (bzw. für alle Abteilungen des Teils der Belegschaft, der sonst zu einer Teilversammlung zusammenkommt) statt.

§ 42

Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.