§ 5 BetrVG

Arbeitnehmer des Betriebs

In aller Kürze:

Von ein paar Ausnahmen abgesehen, sind alle im Betrieb Beschäftigten auch Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG und fallen damit unter die Zuständigkeit des Betriebsrats. Mit dazu gehören z.B. auch:
  • Auszubildende
  • Praktikanten
  • Teilzeitbeschäftigte...
Nicht zu den Arbeitnehmern eines Betriebs gehören z.B.:
  • Besitzer des Betriebs
  • "richtige" Prokuristen
  • Ehegatten und enge Verwandte des Besitzers...
Leitende Angestellte fallen grundsätzlich nicht unter die Zuständigkeit des Betriebsrats. Es ist aber recht genau geregelt, auf wen das tatsächlich zutrifft - nämlich nur auf Führungspersonen, die klar der Seite des Arbeitgebers zuzurechnen sind (die also z.B. eigenverantwortlich Stellen neu schaffen oder abschaffen können)
Kann die Frage, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist oder nicht, nicht eindeutig nach § 5 Abs. 3 BetrVG beantwortet werden, dann wird es juristisch kompliziert. In der Praxis taucht diese Frage aber so gut wie nie auf und spielt höchstens eine Rolle, wenn es darum geht, wer sich an der Betriebsratswahl beteiligen darf.

Weiter im Thema...

        • § 5 Abs. 1 - Wer gehört zu den Arbeitnehmern des Betriebs und fällt unter die Zuständigkeit des Betriebsrats? (...)
        • § 5 Abs. 2 - Wer gehört nicht zu den Arbeitnehmern, die unter die Zuständigkeit des Betriebsrats fallen? (...)
        • § 5 Abs. 3 - Wer gehört zu den leitenden Angestellten? (...)
        • § 5 Abs. 4 - Was tun, wenn es Zweifel gibt, ob ein Arbeitnehmer ein "Leitender" ist? (...)
        • § 5

          Arbeitnehmer

          (1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
          (2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
          1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
          2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
          3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
          4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
          5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
          (3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
          1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
          2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
          3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
          Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
          (4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
          1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
          2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
          3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
          4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.