§ 8 BetrVG

Wer darf sich wählen lassen?

In aller Kürze:
Arbeitnehmer eines Betriebs können dann für den Betriebsrat kandidieren, wenn sie volljährig sind und dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten angehören. Dies gilt unabhängig davon, welche Staatszugehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt.
Besteht ein Betrieb am Tag der Betriebsratswahl noch keine 6 Monate, gilt die Grenze der 6-monatigen Betriebszugehörigkeit für Betriebsratskandidaten nicht.

§ 8

Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.