§ 37 Abs. 1+2 BetrVG

Ehrenamt und Arbeitszeit

Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt!
So steht es im Gesetzestext. Das bedeutet konkret, dass ein Betriebsratsmitglied für seine Tätigkeit als Interessenvertretung der Arbeitnehmer keine zusätzliche (!) Bezahlung (oder sonstigen Vorteile) beanspruchen oder annehmen darf   .
Anders ausgedrückt:
Ein Betriebsratsmitglied darf wegen seiner Tätigkeit weder besser noch schlechter gestellt sein, als es dies ohne das Amt wäre!
Und daraus folgt wiederum, dass Betriebsratsarbeit grundsätzlich immer während der bezahlten Arbeitszeit stattfinden soll – eine zeitliche Beschränkung gibt es dabei nicht (die Tätigkeit muss lediglich "erforderlich" sein). Das funktioniert in der Praxis meist auch ganz gut - wenn und soweit es sich um die Teilnahme an Betriebsratssitzungen handelt. Dafür wird der Betriebsrat als Gremium durch entsprechende Beschlüsse (siehe § 36 BetrVG und "Freistellung") sorgen. Ein Beispielschreiben für die Anwendungsfälle
  • Freistellung für eine regelmäßig anfallende Betriebsratstätigkeit
  • Freistellung für die Übernahme einer allgemeinen Aufgabe
  • Freistellung für eine zeitlich begrenzte Aufgabe
findet sich hier. Weitere nützliche Arbeitshilfen zu Aufgabenteilung und Freistellung siehe "Freistellung".
Darüber hinaus hat aber jedes Betriebsratsmitglied Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, um individuelle Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen. Dabei gilt:
Jedes Betriebsratsmitglied entscheidet allein und selbstverantwortlich, ob, wann und wie lange es Betriebsratsarbeit machen muss! Irgendeine Art von Genehmigung muss und soll nicht eingeholt werden (siehe "Freistellung")! Im Gegenteil: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass jedes Betriebsratsmitglied sein Amt ungehindert ausüben kann!
Zu dieser "Selbstfreistellung" kann es unter anderem kommen,...
  • um einen Auftrag (Beschluss) des Betriebsrats auszuführen (z.B. Ausführung von Pflegearbeiten an der Betriebsrats-Website), aber auch
  • individuell als Reaktion auf eine akut sich ergebende Situation (z.B. spontanes Gespräch mit einem Arbeitnehmer),
  • um die Betriebsratssitzung vor- oder nachzubereiten (durch Lesen von Unterlagen, Anfertigen von Sitzungsnotizen usw.),
  • um Fachliteratur zu sichten und zu lesen.
  • um sich auf einen Redebeitrag auf der Betriebsversammlung vorzubereiten
  • und vieles mehr …
In jedem solchen Fall muss sich das Betriebsratsmitglied bei seinem direkten Vorgesetzten lediglich abmelden und den Grund seiner "Selbstfreistellung" – wenn überhaupt – grob beschreiben!
Git es Ärger mit einer "Selbstfrei­stellung", muss sich das Betriebsratsgremium energisch und sofort zur Wehr setzen (ein Beispielbrief zur Behinderung der Betriebsratsarbeit hier)!
Nun ist bei diesem Verfahren nicht ganz auszuschließen, dass ein Betriebsratsmitglied die Möglichkeiten der "Selbstfreistellung" auch mal überzieht. Hat der Arbeitgeber (bzw. ein Vorgesetzter) diesen Eindruck (und glaubt, dies auch beweisen zu können), dann...

...kann der Arbeitgeber in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht nachträglich klären lassen, ob das Betriebsratsmitglied seinen ihm zustehenden Ermessensspielraum in einem konkreten Fall überschritten hat.

Wärend jeder Tätigkeit als Betriebsratsmitglied ist das Arbeitsentgelt genauso weiterzuberechnen, als sei das Betriebsratsmitglied weiter seiner Berufsarbeit nachgegangen - einschließlich aller normalerweise in dieser Zeit gezahlten Zulagen und Prämien.

Dabei sollte klar sein, dass wegen der Betriebsratsarbeit auch eventuelle Umsatz- oder Leistungsziele nicht erreicht werden können. Gegebenenfalls sind derartige Ziele entsprechend der Ausfallzeit zu reduzieren und damit verbundene Zulagen oder Prämien so zu korrigieren, dass dem Betriebsratsmitglied kein finanzieller Nachteil durch die Betriebsratsarbeit entsteht.
Naturgemäß gibt es hierzu kein festes Rechenmodell. Das Betriebsratsmitglied und der Arbeitgeber müssen sich je nach betrieblicher Situation darauf einigen, wie ein eventuell notwendiger Ausgleich erreicht wird.
Als Betriebsratsmitglied nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt zu sein als andere vergleichbare Arbeitnehmer, bezieht sich natürlich auch auf die für das Betriebsratsmitglied geltenden Arbeitszeit- und Entlohnungsmodelle. Im Einzelfall kann es aber auch einmal gute Gründe dafür geben, dass für ein bestimmtes Betriebsratsmitglied hier eine Veränderung anzustreben ist – zum Beispiel Wechsel von der Nacht- in die Tagschicht oder Wechsel von der Akkord- in die Zeitentlohnung.

§ 37 Abs. 1+2

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Musterbriefe & Co.