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§ 129 Abs. 1 und 2
ist weggefallen
Rechtsprechung
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (LAG, Beschl. v. 24.8.2020, Az. 12 TaBVGa 1015/20) entschieden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Präsenssitzung nicht verbieten kann.
"Bei Anwendung der §§ 129 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG kann ein 11-köpfige Betriebsrat verlangen, dass ihm die beantragten Informations- und Kommunikationsmittel (2 Lizenzen zur Durchführung von Videokonferenzen, 2 Headsets, 2 Webcams, 11 Smartphones) zur Verfügung gestellt werden".
(LAG Brandenburg vom 14.4.2021; 15 TaBVGa 401/21)
(LAG Brandenburg vom 14.4.2021; 15 TaBVGa 401/21)