§§ 80 Abs. 2, 90, 92, 106 BetrVG usw.

Anwendungsbeispiele

Am Beispiel von Rationalisierungsplänen des Arbeitgebers, lässt sich das Zusammenwirken der  verschiedenen Informationsrechte (Gesamtübersicht hier) gut darstellen:

Informationsrechte zu den Details der Rationalisierungsplanung:
Informationsrechte zu den weiteren Folgen der Rationalisierungsplanung:
Um die Personalsituation richtig einschätzen zu können, braucht der Betriebsrat auch umfassende Informationen z.B. über Leih-Arbeitnehmer. Auch hier räumt der § 80 BetrVG dem Betriebsrat einen Informationsanspruch ein, der bis zum Einblick in die Verträge geht, die dem Einsatz dieser Fremdbeschäftigten zu Grunde liegen (siehe Einblick in Verträge).

Information und Mitbestimmung

Tatsächlich ist es so, dass der § 87 BetrVG kein ausdrückliches Informationsrecht enthält! Aber: Ohne (rechtzeitige und umfassende) Information wäre Mitbestimmung z.B. bei der Leistungs- / Verhaltenskontrolle, Arbeitszeitgestaltung oder Urlaubsgrundsätzen nicht möglich. Zu jedem Mitbestimmungsrecht gehört deshalb immer das entsprechende Informationsrecht (auch gestützt auf das allgemeine Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG).
Es kommen aber noch weitere Informationsrechte hinzu:
Informationsrechte im Vorfeld über die Entwicklung im Betrieb:
  • was sinnvoll und finanzierbar ist und wie die langfristigen Perspektiven des Unternehmens aussehen, das ergibt sich aus der wirtschaftlich-finanziellen Situation des Unternehmens (§ 106 BetrVG)
  • die längerfristig zu erwartenden oder angestrebten Entwicklungen sind meist in entsprechenden Rahmenplänen festgehalten = Personalplanung (§ 92 BetrVG), Investitions- und IT-Rahmenpläne (§ 106 und/oder § 80 Abs. 2 BetrVG)
Informationsrechte zu Personalentscheidungen:
Ein weiteres wichtiges Informationsrecht ist das Einblicksrecht in die Brutto-Lohn- und -Gehaltslisten...