§§ 80 Abs. 2, 90, 92, 106 BetrVG usw.
Anwendungsbeispiele
Am Beispiel von Rationalisierungsplänen des Arbeitgebers, lässt sich das Zusammenwirken der verschiedenen Informationsrechte (Gesamtübersicht hier) gut darstellen:
Informationsrechte zu den Details der Rationalisierungsplanung:
- neue Maschinen sollen angeschafft werden (§ 90 und § 106 BetrVG)
- die Arbeitsabläufe und Arbeitsbedingungen werden sich ändern (§ 90 BetrVG)
- drohende Personalreduzierung (§ 92 BetrVG)
- möglicherweise geht es um eine Betriebsänderung (§ 111 BetrVG)
Informationsrechte zu den weiteren Folgen der Rationalisierungsplanung:
- eventuelle Veränderungen am Entlohnungs- und Prämiensystem (§ 87 Abs. 1 Nr. 10+11 BetrVG)
- neue Formen der technischen Leistungs- und Verhaltenskontrolle (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Um die Personalsituation richtig einschätzen zu können, braucht der Betriebsrat auch umfassende Informationen z.B. über Leih-Arbeitnehmer. Auch hier räumt der § 80 BetrVG dem Betriebsrat einen Informationsanspruch ein, der bis zum Einblick in die Verträge geht, die dem Einsatz dieser Fremdbeschäftigten zu Grunde liegen (siehe Einblick in Verträge).
Information und Mitbestimmung
Tatsächlich ist es so, dass der § 87 BetrVG kein ausdrückliches Informationsrecht enthält! Aber: Ohne (rechtzeitige und umfassende) Information wäre Mitbestimmung z.B. bei der Leistungs- / Verhaltenskontrolle, Arbeitszeitgestaltung oder Urlaubsgrundsätzen nicht möglich. Zu jedem Mitbestimmungsrecht gehört deshalb immer das entsprechende Informationsrecht (auch gestützt auf das allgemeine Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG).
Es kommen aber noch weitere Informationsrechte hinzu:
Informationsrechte im Vorfeld über die Entwicklung im Betrieb:
- was sinnvoll und finanzierbar ist und wie die langfristigen Perspektiven des Unternehmens aussehen, das ergibt sich aus der wirtschaftlich-finanziellen Situation des Unternehmens (§ 106 BetrVG)
- die längerfristig zu erwartenden oder angestrebten Entwicklungen sind meist in entsprechenden Rahmenplänen festgehalten = Personalplanung (§ 92 BetrVG), Investitions- und IT-Rahmenpläne (§ 106 und/oder § 80 Abs. 2 BetrVG)
Informationsrechte zu Personalentscheidungen:
- zu Versetzungen, Umgruppierungen, Neueinstellungen, Eingruppierungen (§ 99 BetrVG)
- zum Personalabbau (§ 102 und § 111 BetrVG)
Ein weiteres wichtiges Informationsrecht ist das Einblicksrecht in die Brutto-Lohn- und -Gehaltslisten...