§ 25 BetrVG
Ersatzmitglieder
In aller Kürze:
Wenn ein Betriebsratsmitglied ausfällt, muss (!) ein Ersatzmitglied zur Betriebsratssitzung eingeladen werden. Geschieht das nicht "ordnungsgemäß", besteht die Gefahr, dass in der entsprechenden Sitzung gefasste Beschlüssse rechtsunwirksam (ungültig) sind.
Nur wenn ein Betriebsratsmitglied "tatsächlich" an der Sitzungsteilnahme gehindert ist (z.B. Urlaub, Krankheit, Seminarbesuch), kann ein Ersatzmitglied eingeladen werden.
Es genügt nicht, irgendein Ersatzmitglied einzuladen, es muss auch die "richtige" Vertretung für das ausgefallene Betriebsratsmitglied sein. Für die Auswahl des jeweils einzuladenden Ersatzmitglieds gibt es klare Regeln, die der für die Einladungen Zuständige (meist der Vorsitzende) stets parat haben muss.
Wird ein Ersatzmitglied "aktiviert", ist es für die Zeit seines Einsatzes vollwertiges Betriebsratsmitglied mit allen Rechten und Pflichten (einschließlich des nachwirkenden Kündigungsschutzes nach § 15 KSchG sowie § 103 BetrVG).
Scheidet ein Betriebsratsmitglied dauerhaft aus dem Betriebsrat aus (weil es zum Beispiel den Betrieb verlässt), rückt das nächste Ersatzmitglied automatisch dauerhaft in den Betriebsrat nach und wird damit zum "ordentlichen" Betriebsratsmitglied.
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§ 25
Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.