§ 93 BetrVG

Stellenausschreibung

In aller Kürze:

Wenn der Betriebsrat generell oder in einem Einzelfall eine innerbetriebliche Stellenausschreibung vom Arbeitgeber verlangt, muss dieser dem folgen. Unterlässt er es, kann der Betriebsrat zu einer daraufhin erfolgten Einstellung seine Zustimmung verweigern (§ 99 BetrVG). In der Auswahl des geeignetsten Bewerbers ist der Arbeitgeber aber frei.
Der Betriebsrat sollte generell eine innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangen und versuchen, die Einzelheiten (z.B. Form, Art und Dauer der Bekanntmachung) in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG) zu regeln.

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  • § 93 - Was kann der Betriebsrat tun, um den innerbetrieblichen "Stellenmarkt" zu beeinflussen? (...)
  • § 93

    Ausschreibung von Arbeitsplätzen

    Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.