§ 105 BetrVG
Betriebsrat und "Leitende"
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat auch im Fall von leitenden Angestellten über jede geplante Einstellung, Umgruppierung, Versetzung oder auch Kündigung von leitenden Angestellten (Definition siehe § 5 Abs. 3 BetrVG) informieren!
Diese Informationspflicht gilt auch für den Fall, dass ein "normaler" Angestellter durch die Maßnahme erst zum leitenden Angestellten gemacht wird.
Auch wenn der Betriebsrat in diesen Fällen keinerlei Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte hat, muss diese Information doch rechtzeitig (also gleich zu Beginn der Planung dieser Maßnahme) erfolgen, damit der Betriebsrat vor Durchführung der Maßnahme zumindest seine Meinung dazu sagen und – wenn er das für richtig hält – die Beschäftigten darüber informieren kann.
Die Information des Arbeitgebers muss natürlich so umfassend sein, dass der Betriebsrat nachvollziehen kann, dass es sich tatsächlich um einen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG handelt (oder eben doch eine Einstellung vorliegt, nach der der Betriebsrat beteiligt werden muss).
§ 105
Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.