§ 36 BetrVG
Geschäftsordnung des Betriebsrats
In aller Kürze:
Dass der Betriebsrat sich eine Geschäftsordnung gibt, ist sinnvoll aber keine Pflicht. Geregelt werden könnten z.B.:
- Regelmäßigkeit für Betriebsratssitzungen
- Art und Umfang der dem Betriebsratsvorsitzenden zu übertragenden "laufenden Geschäfte"
- Art der Ausschüsse und deren Aufgaben
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§ 36
Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.