§ 91 BetrVG

Arbeitsbedingungen mitbestimmen

In aller Kürze:

Das Mitbestimmungsrecht nach § 91 BetrVG bezieht sich (a) nur auf Änderungen bei den Arbeitsbedingungen und (b) nur auf Änderungen, die den "gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen"... Was das in der Praxis bedeutet, muss an den einzelnen Begriffen sorgfältig überprüft werden
Nur wenn eine geplante Änderung bei den Arbeitsbedingungen diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Betriebsrat "angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen"... Auch hier müssen die Begriffe genau betrachtet werden.
Hat der Betriebsrat bei einer anstehenden Änderung der Arbeitsbedingungen ein Mitbestimmungsrecht und können Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht einigen, welche Maßnahmen "angemessen" sind, dann kann eine Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) gebildet werden, die darüber entscheidet.

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    • § 91 - In welchen Fällen steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Änderung von Arbeitsbedingungen zu? (...)
    • § 91 - Welche Maßnahmen zur Arbeitsgestaltung kann der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts verlangen? (...)
    • § 91

      Mitbestimmungsrechte

      Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.